BGH: Auskunftsanspruch im Zugewinnausgleich bei Vereinbarung der Gütertrennung auf Mauritius
Haben die Parteien den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung in Mauritius vereinbart, besteht kein Auskunftsanspruch nach deutschem Recht.
1. Sachverhalt
Die Parteien haben im Jahr 2002 in Mauritius die Ehe geschlossen. Der Antragsteller war zur Zeit der Eheschließung deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin mauritische Staatsangehörige. Die Parteien haben übereinstimmend, den Güterstand des „Legal system of separation of goods“ bzw. „Régime légal de séparation debiens“ der dem Güterstand der Gütertrennung nach deutschem Recht entspricht. vereinbart. Dazu haben Sie eine gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten in Mauritius abgegeben.
Die Antragsgegnerin hat eine Auskunftsklage gegen den Ehemann eingereicht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auch das Berufungsgericht hat der Klage der Antragsgegnerin stattgegeben. Der Ehemann legte gegen das Berufungsurteil Beschwerde ein.
2. Rechtlicher Hintergrund
Mit Zustellung des Scheidungsantrages haben die Parteien gegenseitige Auskunftsansprüche über das Anfangsvermögen und das Endvermögen. Ein Auskunftsanspruch gem. § 1379 Abs. 1 BGB entfällt, wenn die Parteien den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirksam ausgeschlossen haben und Gütertrennung vereinbart haben.
3. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2011 (Az.: XII ZR 48/09)
Der BGH hat den Auskunftsanspruch der Ehefrau als unbegründet angesehen.
Die Parteien hätten durch die gemeinsame Erklärung gegenüber den Standesbeamten bei der Eheschließung auf den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verzichtet und Gütertren-nung vereinbart.
Das Berufungsgericht habe deutsches Recht angewandt. Die Parteien hätten keine Rechtswahl gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB getroffen. Da die Parteien unterschiedliche Staatsangehörigkeiten hatten, müsse auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung abgestellt werden. Die Parteien hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und damit sei gem. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Die Parteien hätten wirksam den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft vereinbart. Dazu führt der BGH wie folgt aus:
„Nach mauritischem Güterrecht können Ehegatten die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe entweder in den gesetzlichen Güterständen der Gütergemeinschaft („Community of goods“, vgl. Art. 1401 ff. kurz Code Civil Mauricien) wurde der Gütertrennung („separation of goods“, vgl. Art. 1475 ff. Code Cicil Mauricien)) unterstellen oder einen anderen Güterstand wählen (Art. 1479 Code Cicil Mauricien). Andere als die beiden gesetzlichen Güterstände können die Ehegatten nur durch den Abschluss eines notariell beurkundeten Ehevertrages wählen (Art. 1393 Abs. 2, 1479 Code Cicil Mauricien). Geben die Ehegatten bei der Eheschließung keine Erklärung ab und haben sie auch keinen Ehevertrag geschlossen, wird die Ehe im Güterstand der Gütergemeinschaft geführt (Art. 1400 Code Cicil Mauricien). Entscheiden sich die Heiratswilligen für den gerichtlichen Güter-stand der Gütertrennung, genügt für die Wahl der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung, dass die Ehe unter dem gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung geschlossen werden soll (Art. 1475 Code Civil Mauricien).“
Es sprächen auch keine Formvorschriften gegen diese güterrechtliche Vereinbarung, denn Formvorschriften richten sich nach Art. 11 Abs 1 BGB. Danach ist ein im Ausland abgeschlossenes Rechtsgeschäft formgültig, wenn u. a. die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird (Ortsrechtsform). Nach mauritischem Recht reiche für die Wahl der Gütertrennung eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung. Es sei daher keine notarielle Beurkundung gem. § 1410 BGB notwendig. Die Formvorschriften des mauritischen Rechts seien erfüllt.
Daher wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Revision des Ehemannes stattgegeben.
4. Fazit
Bei Ehen, bei denen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten eine Rolle spielen, ist immer das internationale Privatrecht zu berücksichtigen. Trotzdem kann – wie in diesem Fall – als Ergebnis das deutsche Recht angewendet werden. Sollten die Parteien eine güterrechtliche Vereinbarung im Ausland geschlossen haben, so richtet sich die Formwirksamkeit des Vertrages u. a. nach dem Recht des Staates, in dem die Vereinbarung vorgenommen wird. Nach deutschem Recht ist für eine güterrechtliche Vereinbarung eine notarielle Beurkundung notwendig. In Mauritius ist dies nicht notwendig. Entscheiden sich die Heiratswilligen für den gerichtlichen Güterstand der Gütertrennung, genügt für eine gemeinsamen Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung, dass die Ehe unter dem gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung geschlossen werden soll
5. Quelle
Das Urteil kann im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de unter Eingabe des Aktenzeichens (XII ZR 48/09) abgerufen werden.
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Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
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